Werkvertragsrecht

Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Nur wenn das bestellte Werk auch erfolgreich geleistet wurde, hat der Ersteller Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. 
Wenn das Werk einen Mangel hat, stehen dem Besteller unterschiedliche Rechte gegen den Vertragspartner zu (vgl. § 634 BGB). Zunächst aber muss der Besteller dem Unternehmer die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Erst wenn diese scheitert und eine weitere Nachbesserung als unzumutbar gilt, kann der Kunde von dem Werkvertrag zurücktreten (Rücktritt) oder über einen anderen Handwerker den Mangel beheben lassen (Ersatzvornahme). Wahlweise kann er aber auch die vereinbarte Vergütung mindern. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, muss im Einzelfall geprüft werden.
 
Wenn Sie Hilfe bei der Geltendmachung oder der Abwehr von Ansprüchen aus einem Werkvertrag benötigen, stehen ich Ihnen gern sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zur Seite. Ich biete Ihnen eine umfangreiche außergerichtliche Beratung sowie die gerichtliche Vertretung in allen Werkvertragsangelegenheiten, namentlich bei 

  • der Durchsetzung von Werklohnforderungen
  • der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen und Schadensersatz
  • dem Umgang mit und Beseitigung von geltend gemachten Mängeln sowie
  • dem selbstständiges Beweisverfahren

Peter Riepshoff

Herr Peter Riepshoff

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht

Sekretariat: Frau Herrmann
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