Das Arbeitsverhältnis basiert auf Vertrauen, ist dieses gestört, sind Auseinandersetzungen in der Regel unausweichlich. In dieser Situation ist die Kommunikation meist gegenseitig von Emotionen geprägt und der Rechtsweg unabwendbar.
Ist die Kündigung bereits ausgesprochen, sollte diese schnellstmöglich von einem Rechtsbeistand auf Wirksamkeit hin überprüft werden. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die möglichen formellen Fehler. Die Zurückweisung einer Kündigung ist regelmäßig nur binnen weniger Tage möglich.
Die Möglichkeit, gegen eine ausgesprochene Kündigung mittels Kündigungsschutzklage vorzugehen, ist nur binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung möglich. Lässt man diese Frist verstreichen, ist es nur noch in Ausnahmefällen möglich, gegen die Kündigung vorzugehen.
Wenn es dann zu einem Gerichtsverfahren kommt, ist es umso wichtiger einen erfahrenen Rechtsanwalt an seiner Seite zu wissen. Insbesondere im Hinblick auf den vorgeschalteten Gütetermin vor dem Arbeitsgericht ist es im besonderen Maße wichtig, die Chancen und Risiken des Arbeitsprozesses auch hinsichtlich eines Vergleichsschlusses einschätzen zu können und diese mit dem Rechtsanwalt abzustimmen. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die sozialrechtlichen Gesichtspunkte, die keinesfalls außer acht gelassen werden dürfen und die insbesondere bei einem Vergleich zu beachten sind.
Zu beachten ist auch, dass bei Schwangeren, Schwerbehinderten und Gleichgestellten der Arbeitgeber zunächst eine behördliche Genehmigung zur Zustimmung zur Kündigung einholen muss, bevor die Kündigung dem Arbeitnehmer gegenüber ausgesprochen werden darf. Auch in diesem Verfahren vertrete ich Sie gern und stehe Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Ich biete Ihnen kompetente Hilfe auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes an, wobei ich auf Grundlage des Sachverhaltes mit Ihnen ausführlich bespreche, welche Chancen Sie tatsächlich haben, und wie diese in ihrem Interesse am besten durchgesetzt werden können.