Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Nur wenn das bestellte Werk auch erfolgreich geleistet wurde, hat der Ersteller Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
Wenn das Werk einen Mangel hat, stehen dem Besteller unterschiedliche Rechte gegen den Vertragspartner zu (vgl. § 634 BGB). Zunächst aber muss der Besteller dem Unternehmer die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Erst wenn diese scheitert und eine weitere Nachbesserung als unzumutbar gilt, kann der Kunde von dem Werkvertrag zurücktreten (Rücktritt) oder über einen anderen Handwerker den Mangel beheben lassen (Ersatzvornahme). Wahlweise kann er aber auch die vereinbarte Vergütung mindern. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, muss im Einzelfall geprüft werden.
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