Familienrecht ist vielfältig – so wie das Leben.
Solange sich alle innerhalb einer Familie gut verstehen, gibt es keine Probleme. Was aber, wenn die Zeiten mal stürmischer sind? Dann empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen. Oftmals sind vorbeugende Regelungen günstiger und sinnvoller, als wenn am Ende das Gericht entscheiden muss.
So können schon vor Eingehung der Ehe viele Probleme vermieden werden. In einem Ehevertrag können für fast alle Eventualitäten Regelungen im Voraus getroffen werden und so Unsicherheiten im Falle der Trennung vermieden werden.
Auch nach einer Trennung ist es für eine vernünftige Lösung nicht zu spät. Wenn sich die Eheleute einig sind, kann vieles statt durch eine gerichtliche Entscheidung auch durch Anwälte oder eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Dann kann – sofern von den Parteien gewünscht – nur die Scheidung, ggf. mit dem Versorgungsausgleich, vom Gericht durchgeführt werden. Sämtliche Fragen zum Unterhalt, zur elterlichen Sorge, zum Umgangsrecht, zum Zugewinn etc. können von den Parteien selbst geklärt werden.
Ein sehr wichtiges Thema ist der Unterhalt. Zum Thema Kindesunterhalt stellen sich regelmäßig u.a. folgende Fragen:
- Wieviel Unterhalt schulde ich meinem minderjährigen/volljährigen Kind?
- Wie lange muss ich Unterhalt zahlen?
- Was passiert im Mangelfall, also wenn zu wenig Geld zur Verfügung steht?
- Muss ich einen Titel über Unterhalt zur Verfügung stellen?
- Unter welchen Voraussetzungen kann ein Unterhaltstitel abgeändert werden?
Während der Trennungszeit der Ehegatten kann einer der Ehegatten gegen den anderen außerdem einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Nach der Scheidung besteht eventuell ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Aber auch Jahre nach einer Scheidung können sich noch rechtliche Fragen aufgrund der Ehe ergeben, wenn es z.B. um eine Abänderung des Versorgungsausgleichs geht.
Sämtliche oben angesprochenen Fragen gelten natürlich nicht nur für die Ehe sondern auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft, also für die gesetzlich geregelte und durch Eintragung bei einer staatlichen Stelle begründete Form des Zusammenlebens eines gleichgeschlechtlichen Paares.
Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, also bei Paaren, die ohne Trauschein zusammenleben, können ebenfalls vielfältige rechtliche Fragstellungen auftreten. Da die Parteien jedoch nicht miteinander verheiratet sind, sind die Folgen oft andere als bei Eheleuten. Gerade bei einer Trennung wird es dann schwierig und es stellt sich die Frage, welche Rechte dem ehemaligen Partner zu stehen und was mit eventuellen Kindern und aus gemeinsam angeschafften Gegenständen oder gar der Immobilie wird. Schließlich ist auch zu klären, wer für die Verbindlichkeiten haftet.
Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben die Partner gegeneinander – anders als bei der Ehe – keinen Unterhaltsanspruch. Etwas anderes gilt jedoch, sofern ein gemeinsames Kind vorhanden ist. Aus Anlass der Geburt oder wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes kann auch der Mutter (oder dem Vater) Unterhalt nach § 1615 l BGB für mindestens drei Jahre zustehen.
Immer häufiger werden Personen jedoch nicht nur zu Kindesunterhalt, sondern zu Unterhalt für die eigenen Eltern herangezogen. Da die Berechnungen im Bereich Elternunterhalt kompliziert sind, die Rechtsprechung sich entwickelt bzw. immer wieder konkretisierende Entscheidungen gefällt werden, empfiehlt es sich dringend, die Unterhaltsberechnungen der Sozialhilfeträger nicht einfach zu akzeptieren, sondern überprüfen zu lassen. Viele der Berechnungen sind falsch, so dass oftmals zumindest eine Reduzierung des geforderten Unterhalts möglich ist, wenn der Unterhaltsanspruch überhaupt besteht.
Schließlich gehören auch die Bereiche Betreuung, Pflegschaft und Vormundschaft zum Bereich des Familienrechts.
In allen Bereichen des Familienrechts stehen wir Ihnen jederzeit gerne mit Rat und Tat unterstützend zur Seite!